Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes
Vom
6.8.1954
Neugefasst am
11.11.2004
Zuletzt geändert am
16.8.2021
§ 1
Urlaubsjahr
1Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.