EUrlV

Erholungsurlaubsverordnung

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes

Vom 6.8.1954

Neugefasst am 11.11.2004

Zuletzt geändert am 16.8.2021

§ 2

Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. 2Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.