BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2023

Teil 1
Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) 1Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. 2Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.