(1) Durch die Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr soll der Bewerber auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr vorbereitet werden.
(2) 1Die Ausbildung ist unter der Leitung eines von der Technischen Prüfstelle eingesetzten Ausbildungsleiters durchzuführen. 2Der Ausbildungsleiter muß amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr sein; seine Anerkennung darf nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein.
(3) Der Bewerber ist während der Ausbildung in den folgenden Gebieten zu unterweisen:
(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen, der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.
(5) 1Der Bewerber hat über seinen Ausbildungsgang Wochenberichte anzufertigen, die er seinem Ausbildungsleiter vorzulegen hat. 2Der Ausbildungsleiter stellt dem Bewerber während der Ausbildungszeit mindestens zwei schriftliche Hausarbeiten aus dem Bereich seiner künftigen Befugnisse. 3Diese Arbeiten sind vom Ausbildungsleiter zu beurteilen und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. 4Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde sind die Wochenberichte beizufügen.