EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 27.1.1877 (RGBl. S. 77)

Zuletzt geändert am 25.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 332)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 12
Dritter Abschnitt
Anfechtung von Justizverwaltungsakten
§ 23
Vierter Abschnitt
Kontaktsperre
§ 31
Fünfter Abschnitt
Insolvenzstatistik
§ 39(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 40
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

(weggefallen)

§ 2

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.

§ 3

(1) 1 Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. 2 Die Übertragung darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen.

(2) (weggefallen)

(3) Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.

§ 4

(weggefallen)

§ 4a

(1) 1 Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfassungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren Vertretungen zugewiesen sind. 2 Das Land Berlin kann bestimmen, dass die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen bei einem gemeinsamen Amtsgericht stattfindet, bei diesem mehrere Schöffenwahlausschüsse gebildet werden und deren Zuständigkeit sich nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke bestimmt.

(2) (weggefallen)

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