FKAG

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Vom 27.6.2013 (BGBl. I S. 1862)

Zuletzt geändert am 3.6.2021 (BGBl. I S. 1534)

§ 1

Zuständigkeit und Anwendungsbereich

(1) 1 Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 Die Aufsicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ausgeübt.

(2) 1 Ein Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe,

1. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen steht oder bei der mindestens eines der Tochterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen ist,
2. in der mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche ist,
3. in der die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe jeweils als erheblich im Sinne des § 8 anzusehen sind und
4. die die Bedingungen des Satzes 2 oder 3 erfüllt.
2 In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats steht, muss dieses Unternehmen
1. ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche sein,
2. ein Unternehmen sein, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder
3. ein Unternehmen sein, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet.
3 In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats steht, muss der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des § 7 in der Finanzbranche liegen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind konglomeratsangehörige

1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes,
2. Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
4. Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes,
5. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht, insbesondere die

1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 26.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU; Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7. Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
8. Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung,
9. aufgrund dieser Richtlinien und Verordnungen erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
10. Gesetze und Rechtsverordnungen, die diese Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen sowie
11. sonstigen im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht zur Umsetzung oder Konkretisierung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(3) 1 Finanzbranche sind die folgenden Branchen:

1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; zu dieser gehören
a) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
d) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
e) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes,
f) E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
g) Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie
h) den Buchstaben a bis h entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland;
für die Zwecke der §§ 6 bis 12 gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften als nicht der Bank- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehörig;
2. die Versicherungsbranche; zu dieser gehören
a) Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der Sterbekassen,
b) Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
c) den Buchstaben a und b entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland.

(4) 1 Mutterunternehmen sind: Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. 2 Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach Absatz 3 Nummer 1 als Mutterunternehmen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

(5) 1 Tochterunternehmen sind: Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens ist ebenfalls Tochterunternehmen des Mutterunternehmens. 2 Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach Absatz 3 Nummer 1 als Tochterunternehmen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

(6) 1 Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals. 2 Abweichend von Satz 1 bestimmt sich eine Beteiligung, soweit es Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 betrifft, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(7) Eine Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht

1. aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung hält, oder
2. aus mindestens zwei Unternehmen, die in der Weise miteinander verbunden sind, dass
a) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder
b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten (horizontale Unternehmensgruppe).

(8) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Kontrollverhältnis oder eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind, oder
2. eine Verbindung eines oder mehrerer Unternehmen oder einer oder mehrerer natürlicher Personen durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals.

(9) Kontrollverhältnis ist das Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

(10) Gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist ein Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

(11) Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(12) Drittstaaten sind alle Staaten, die keine Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

(13) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf Einzel- oder Gruppenebene zuständig sind.

(14) 1 Jeweils zuständige Behörden

1. sind die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die branchenbezogene Gruppenaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens, verantwortlich sind,
2. ist der Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht um eine der unter Nummer 1 genannten Behörden handelt, und
3. sind gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden ebenfalls betroffen sind.
2 Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) genannten technischen Regulierungsstandards sind hierbei insbesondere der Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums – insbesondere wenn dieser mehr als 5 Prozent beträgt – sowie das Gewicht der in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats zu berücksichtigen.

(15) Konglomeratsinterne Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen, die enge Verbindungen mit Unternehmen der Gruppe haben, stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

(16) Risikokonzentrationen sind alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, bei denen das Verlustpotential groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage eines beaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob das Ausfallrisiko auf einem Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko, Anlagerisiko, Versicherungsrisiko, Marktrisiko, sonstigen Risiko oder einer Kombination von Risiken oder einer Wechselwirkung zwischen Risiken beruht oder beruhen kann.

(17) Gemeinsamer Ausschuss ist der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

§ 3

Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

1 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 2 § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

§ 4

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss

(1) Bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der Ermittlung eines Finanzkonglomerats und bei der Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen; § 309 Absatz 4 und 8 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 Satz 8 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich desjenigen Staates, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den Koordinator.

(3) Auf Anfrage einer zuständigen Behörde übermittelt die Bundesanstalt die Informationen, die dazu dienen, die Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behörden des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie weiterzuleiten.

(5) Die nach Abschnitt 3 der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit und die Wahrnehmung der in Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden in Drittstaaten in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts erfolgt durch Kollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden.

(6) 1 Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit legt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums fest. 2 Diese Vereinbarungen werden gesondert in die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen, die nach Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossen werden, aufgenommen. 3 § 8e Absatz 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

§ 5

Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator

(1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie folgende Aufgaben:

1. die Koordinierung der Sammlung und der Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen,
2. die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden,
3. die generelle Aufsicht und die Beurteilung der Finanzlage des Finanzkonglomerats,
4. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und über Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen,
5. die Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats,
6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.

(2) 1 Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Koordinator folgende Aufgaben wahr:

1. Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststellung nach § 8 Absatz 1
a) die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben,
b) die zuständigen Behörden des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, und
c) den Gemeinsamen Ausschuss.
2. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden und die Europäische Kommission über die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4.
3. Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an
a) vor Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 4,
b) vor Freistellungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 3,
c) vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1, § 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für die Aufsichtstätigkeit dieser Behörden von Bedeutung ist.
In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen. 2 Sie hat die jeweils zuständigen Behörden von der getroffenen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
4. Sie unterbreitet den jeweils zuständigen Behörden Vorschläge für Entscheidungen zur
a) Nichtberücksichtigung bestimmter Unternehmen oder Beteiligungen bei der Ermittlung eines Finanzkonglomerats nach § 9 Absatz 1,
b) Aufhebung der Feststellung nach § 11 Absatz 2, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist,
c) Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3.
5. Sie teilt die Ergebnisse unionsweiter Prognoserechnungen dem Gemeinsamen Ausschuss mit.
6. Sie stellt dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationen zur Verfügung.

(3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vorsitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, entscheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

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