FKAG

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Vom 27.6.2013

Zuletzt geändert am 3.6.2021

§ 7

Zugehörigkeit zur Finanzbranche

Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt.