(1) Die Bundesanstalt kann ein übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf dessen Antrag oder von Amts wegen von den Eigenmittelanforderungen der §§ 17 und 18 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen eines Finanzkonglomerats widerruflich freistellen, wenn
(2) Erfüllen mehrere nachgeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats für sich genommen die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 2, scheidet eine Freistellung aus, wenn die Unternehmen insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.