Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden.
(2) 1 Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2 Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die
(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.
(4) Bewaldete Flächen sind:
(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(6) Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 und Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
(7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(8) Biomasse
(9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
(10) 1 Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. 2 Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. 3 Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(11) Feste Biomasse-Brennstoffe sind feste Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
(12) 1 Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. 2 Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1266, 1665) aufgenommen worden sind.
(13) Flüssige Biobrennstoffe sind flüssige Biobrennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
(14) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.
(15) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
(16) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.
(17) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand
(18) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Biokraftstoff erforderlich ist.
(19) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und
(20) 1 Kulturflächen sind
(21) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.
(22) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.
(23) Letzte Schnittstellen sind die Schnittstellen, die Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.
(24) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.
(25) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.
(26) Nachweispflichtige sind
(27) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.
(28) 1 Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88; L 265 vom 5.9.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
(29) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Forst- oder der Fischwirtschaft.
(30) 1 Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. 2 Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(31) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind, dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(32) Schnittstellen sind
(33) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinsparung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(34) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.
(35) 1 Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist. 2 Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern.
(36) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der Biomasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(37) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
(2) 1 Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. 2 Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Absatz 1 ist anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte Biokraftstoffe und für zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse sowie für Biomasse und Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(4) 1 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. 2 Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoff zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
(3) 1 Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen. 2 Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
(4) 1 Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.
(5) 1 Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, muss die Einhaltung der Überwachungs- und Bewirtschaftungspläne nachgewiesen werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. 2 Informationen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden.
(6) 1 Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2 bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. 2 Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.
(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und die Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nachweislich nicht zuwiderlaufen.
(1) 1 In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, müssen nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten. 2 Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass
(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Biokraftstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse hergestellt werden, müssen die folgenden Anforderungen für die Landnutzung, die Landnutzungsänderung und die Forstwirtschaft erfüllen:
(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig verbessert werden.