Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Vom
21.12.2000
Zuletzt geändert am
20.7.2022
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.