HRV

Handelsregisterverordnung

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Vom 12.8.1937 (RMBl S. 515)

Zuletzt geändert am 22.2.2023 (BGBl. I S. Nr. 51)

I.
Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 1Zuständigkeit des Amtsgerichts
II.
Führung des Handelsregisters
§ 12Form der Eintragungen
III.
Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
§ 23
IV.
Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
§ 39
IVa.
Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister
1.
Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters
§ 47Grundsatz
2.
Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts
§ 51Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung
3.
Automatisierter Abruf von Daten
§ 52Umfang des automatisierten Datenabrufs
4.
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
§ 54Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
I.
Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit

§ 1

Zuständigkeit des Amtsgerichts

Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

(1) Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.

(2) In die Abteilung A werden eingetragen die Einzelkaufleute, die in den § 33 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen sowie die offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen.

(3) In die Abteilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die SE, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

§ 4

1 Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. 2 Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.

§§ 5–6

(weggefallen)

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