Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Vom
12.8.1937
Zuletzt geändert am
8.12.2025
II.
Führung des Handelsregisters
§ 12
Form der Eintragungen
1Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen.
2Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.