HRV

Handelsregisterverordnung

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Vom 12.8.1937

Zuletzt geändert am 22.2.2023

II.
Führung des Handelsregisters

§ 12

Form der Eintragungen

1Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. 2Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.