Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Vom
12.8.1937
Zuletzt geändert am
22.2.2023
§ 32
Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.