HRV

Handelsregisterverordnung

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Vom 12.8.1937

Zuletzt geändert am 22.2.2023

§ 31

1Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen. 2Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden.