Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Vom
12.8.1937
Zuletzt geändert am
22.2.2023
§ 28
Elektronische Signatur
1Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch.
2Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.