HRV

Handelsregisterverordnung

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Vom 12.8.1937 (RMBl S. 515)

Zuletzt geändert am 22.2.2023 (BGBl. I S. Nr. 51)

I.
Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 1Zuständigkeit des Amtsgerichts
II.
Führung des Handelsregisters
§ 12Form der Eintragungen
III.
Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
§ 23
IV.
Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
§ 39
IVa.
Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister
1.
Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters
§ 47Grundsatz
2.
Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts
§ 51Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung
3.
Automatisierter Abruf von Daten
§ 52Umfang des automatisierten Datenabrufs
4.
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
§ 54Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen

§ 33

Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs

(1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentlichung zum Abruf bereitgestellt.

(2) 1 Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. 2 Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.

(3) Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.

(4) In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(5) 1 Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen. 2 Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen.

§ 34

(weggefallen)

§ 34a

Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union

Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Mitteilungspflichten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt.

§ 35

1 Wird eine Firma im Handelsregister gelöscht, weil das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, so kann auf Antrag des Inhabers in einer Registerbekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden. 2 Handelt es sich um einen Handwerker, der bereits in die Handwerksrolle eingetragen ist, so kann neben der Angabe des Grundes der Löschung in einer Registerbekanntmachung auch auf diese Eintragung hingewiesen werden.

§ 36

1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. 2 In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 37

Mitteilungen an andere Stellen

(1) 1 Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts

1. der Industrie- und Handelskammer,
2. der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und
3. der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle
mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.

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