AGOZV

Anbaumaterialverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Vom 21.11.2018

Zuletzt geändert am 13.10.2023

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von

1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.