Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 22.11.2008
Zuletzt geändert am 19.6.2024
(1) 1Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. 2Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.