PStV

Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vom 22.11.2008

Zuletzt geändert am 19.6.2024

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Standesamt

(1) 1Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. 2Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.