(1) 1Eine Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort nach § 2 Absatz 6 des Personalausweisgesetzes, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. 2Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. 3Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.
(2) 1Ein Sperrschlüssel ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das der Errechnung eines allgemeinen Sperrmerkmals eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises dient. 2Er wird vom Ausweishersteller erzeugt, dem Sperrlistenbetreiber übermittelt und dauerhaft in der Referenzliste gespeichert.
(3) Berechtigungszertifikateanbieter im Sinne dieser Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die Berechtigungszertifikate im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ausstellt.
(4) 1Ein allgemeines Sperrmerkmal ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das einen gesperrten elektronischen Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste repräsentiert. 2Es wird Berechtigungszertifikateanbietern übermittelt, die es zu Sperrmerkmalen nach § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes umrechnen.
(5) Der Sperrnotruf ist eine Einrichtung, über die der Ausweisinhaber seinen elektronischen Identitätsnachweis unter Angabe von Sperrkennwort, Familienname, Vornamen und Tag der Geburt in die allgemeine Sperrliste aufnehmen lassen kann.
(6) Extensible Markup Language für hoheitliche Dokumente (XhD) ist ein in erweiterbarer Seitenbeschreibungssprache (XML) verfasstes Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente.
(7) 1OSCI-Transport ist der vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich festgelegte jeweils geltende Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 2Der Standard OSCI-Transport ist in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden.