IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23.12.1982 (BGBl. I S. 2071)

Neugefasst am 27.6.1994 (BGBl. I S. 1537)

Zuletzt geändert am 12.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 234)

Erster Teil
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Teil
Auslieferung an das Ausland
§ 2Grundsatz
Dritter Teil
Durchlieferung
§ 43Zulässigkeit der Durchlieferung
Vierter Teil
Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
§ 48Grundsatz
Fünfter Teil
Sonstige Rechtshilfe
§ 59Zulässigkeit der Rechtshilfe
Sechster Teil
Ausgehende Ersuchen
§ 68Rücklieferung
Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 73Grenze der Rechtshilfe
Abschnitt 2
Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
§ 77cAnwendungsbereich
Achter Teil
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 78Vorrang des Achten Teils
Abschnitt 2
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 80Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Abschnitt 3
Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83fDurchlieferung
Abschnitt 4
Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83hSpezialität
Neunter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84Grundsatz
Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85Vorläufige Bewilligungsentscheidung
Abschnitt 2
Geldsanktionen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 86Vorrang
Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen
§ 87Grundsatz
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen
§ 87pGrundsatz
Abschnitt 3
Einziehung
§ 88Grundsatz
Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90aGrundsatz
Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90lBewilligung der Vollstreckung und Überwachung
Abschnitt 5
Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90oGrundsatz
Zehnter Teil
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 91Vorrang des Zehnten Teils
Abschnitt 2
Europäische Ermittlungsanordnung
§ 91aGrundsatz
Elfter Teil
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
§ 96aGrundsatz
Zwölfter Teil
Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten
§ 97aAnwendungsbereich
Dreizehnter Teil
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
§ 98Vorrang des Dreizehnten Teils
Vierzehnter Teil
Schlussvorschriften
§ 100Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
Erster Teil
Anwendungsbereich

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×