UZwG

Unmittelbarer Zwang-Gesetz

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Vom 10.3.1961

Zuletzt geändert am 2.3.2023

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

§ 1

Rechtliche Grundlagen

(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.