§ 1
Eintragung von Amtspersonen
(1)
In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum
1. hauptberuflichen Notar,
2. Anwaltsnotar,
3. Notariatsverwalter oder
4. Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).
(2)
In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Urkundensuche zudem Personen eingetragen werden, die
1. im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
2. als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
3. als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.
(3)
Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.