NotVPV

Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Vom 4.3.2019

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 2

Angaben zu den Amtspersonen

(1) Zu jeder Amtsperson sind alle amtlichen Tätigkeiten einzutragen, die diese ausübt oder ausgeübt hat.

(2) 1Als Zusatz zum Familiennamen werden, sofern von der Amtsperson geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung „Professor“ eingetragen. 2Nicht-juristische Grade müssen als solche erkennbar sein. 3Die Eintragung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Berechtigung zum Führen des Grades oder der Bezeichnung nachgewiesen wird.

(3) Hat eine Amtsperson mehrere Vornamen, so sind nur diejenigen einzutragen, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden.

(4) Zur Amtsperson ist zu deren Identifizierung das Geburtsdatum einzutragen.

(5) Zur Amtsperson sind deren Beurkundungssprachen einzutragen, sofern sie solche mitgeteilt hat.