(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:
(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:
(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.
(4) 1Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. 2Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.