NotVPV

Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Vom 4.3.2019

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 4

Frühere Amtspersonen

Zu früheren Amtspersonen, die nach § 1 Absatz 2 eingetragen sind, werden nur die Angaben nach § 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesnotarordnung sowie die Angaben nach § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 4 dieser Verordnung eingetragen.