NotVPV

Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Vom 4.3.2019

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 5

Notarvertretung

(1) 1Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2§ 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:

1. den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,
2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,
3. die Anschrift,
4. eine E-Mail-Adresse und
5. eine Telefonnummer.
Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.