1 Das Aufkommen an Mineralölsteuer, ausgenommen das Aufkommen aus der Besteuerung der Schweröle und Reinigungsextrakte nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes, ist im Rechnungsjahr 1964 in Höhe von 46 vom Hundert, im Rechnungsjahr 1965 in Höhe von 48 vom Hundert und in den folgenden Rechnungsjahren in Höhe von 50 vom Hundert für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. 2 Dies gilt nicht für das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und § 15b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 2, 8 und 19 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2270) und der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und § 15b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 3 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) ergibt.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.
(1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Straßenbauplan umfaßt
(3) 1 Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, bewilligten Mittel Baumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.
(4) Die Vorschriften über die Aufstellung und Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinngemäß für den Straßenbauplan.
(1) 1 Eine Betriebsbeihilfe für das im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes bis zum 31. Dezember 1981 verbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Lastkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet oder in den Frachthilfegebieten haben. 2 Voraussetzung ist, daß das Gasöl zu Beförderungen gedient hat
(2) 1 Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. 2 Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. 3 Dabei werden für je 100 kg des Verbrauches 8,30 DM angesetzt.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
(4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.