StrFinG

Straßenbaufinanzierungsgesetz

Vom 28.3.1960 (BGBl. I S. 201)

Zuletzt geändert am 14.8.2017 (BGBl. I S. 3122)

Abschnitt I
Finanzierung des Ausbaus der Bundesfernstraßen
Art. 1Zweckbindung des Aufkommens der Mineralölsteuer
Abschnitt II
Änderung mineralölsteuerrechtlicher Vorschriften
Art. 4–8(weggefallen)
Abschnitt IV
Geltung im Land Berlin
Art. 12
Abschnitt VI
Schlußvorschriften
Art. 14(weggefallen)
Abschnitt I
Finanzierung des Ausbaus der Bundesfernstraßen

Art. 1

Zweckbindung des Aufkommens der Mineralölsteuer

1 Das Aufkommen an Mineralölsteuer, ausgenommen das Aufkommen aus der Besteuerung der Schweröle und Reinigungsextrakte nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes, ist im Rechnungsjahr 1964 in Höhe von 46 vom Hundert, im Rechnungsjahr 1965 in Höhe von 48 vom Hundert und in den folgenden Rechnungsjahren in Höhe von 50 vom Hundert für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. 2 Dies gilt nicht für das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und § 15b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 2, 8 und 19 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2270) und der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und § 15b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 3 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) ergibt.

Art. 2

Vorfinanzierung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

Art. 3

Verwendung der Straßenbaumittel

(1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Straßenbauplan umfaßt

1. die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung, Ausbau und Neubau der Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, die Mittel für den Erwerb von Grundstücken für Straßenbauzwecke, für Straßenbauforschung, für Zuwendungen an fremde Baulastträger und sonstige durch den Straßenbau Betroffene sowie für andere Zwecke des Straßenwesens;
2. die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge für Anleihen und sonstige Schuldverbindlichkeiten, deren Erträge für Zwecke des Straßenwesens verwendet worden sind oder verwendet werden;
3. die Leistungen an andere Stellen, die für Rechnung des Bundes Straßenbauaufgaben ausführen;
4. die Zahlungen auf Grund von Verpflichtungen aus Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen, die für Zwecke des Straßenwesens übernommen worden sind oder übernommen werden;
5. sonstige erforderliche Angaben über die Verwendung von Straßenbaumitteln.

(3) 1 Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, bewilligten Mittel Baumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.

(4) Die Vorschriften über die Aufstellung und Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinngemäß für den Straßenbauplan.

Abschnitt II
Änderung mineralölsteuerrechtlicher Vorschriften

Art. 4–8

(weggefallen)

Art. 9

Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten

(1) 1 Eine Betriebsbeihilfe für das im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes bis zum 31. Dezember 1981 verbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Lastkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet oder in den Frachthilfegebieten haben. 2 Voraussetzung ist, daß das Gasöl zu Beförderungen gedient hat

a) unmittelbar zwischen Berlin West und dem Bundesgebiet,
b) unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet oder den Frachthilfegebieten und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,
c) innerhalb des Zonenrandgebietes oder der Frachthilfegebiete.
3 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, von welchen weiteren Voraussetzungen die Betriebsbeihilfe abhängt, insbesondere welche örtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den bezeichneten Gebieten bestehen müssen, inwieweit eine direkte Beförderung von oder zu bestimmten Standorten zwischen diesen Gebieten und dem übrigen Bundesgebiet erforderlich ist und inwieweit und in welcher Form ein besonderer Buchnachweis für die Beförderungen zu fordern ist. 4 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt ferner durch Rechtsverordnung, welche Gebiete als Zonenrandgebiet und als Frachthilfegebiete anzusehen sind.

(2) 1 Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. 2 Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. 3 Dabei werden für je 100 kg des Verbrauches 8,30 DM angesetzt.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über

1. die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen,
2. das Verfahren.

(4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.

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