StrFinG

Straßenbaufinanzierungsgesetz

Vom 28.3.1960

Zuletzt geändert am 14.8.2017

Art. 2

Vorfinanzierung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.