PAG

Polizeiaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei

Vom 14.9.1990

Zuletzt geändert am 24.7.2023

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1

Begriff der Polizei

Polizei im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern.