MarkenRL

Europäische Markenrechtsrichtlinie

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Vom 16.12.2015 (Abl. L 336/1 vom 23.12.2015, S. 1–26)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Anwendungsbereich
KAPITEL 2
MATERIELLES MARKENRECHT
Abschnitt 1
Markenformen
Art. 3Markenformen
Abschnitt 2
Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe
Art. 4Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe
Abschnitt 3
Rechte aus der Marke und Beschränkungen
Art. 10Rechte aus der Marke
Abschnitt 4
Verfall von Markenrechten
Art. 19Fehlende ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund
Abschnitt 5
Marken als Gegenstand des Vermögens
Art. 22Rechtsübergang einer eingetragenen Marke
Abschnitt 6
Garantiemarken, Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken
Art. 27Begriffsbestimmungen
KAPITEL 3
VERFAHREN
Abschnitt 1
Anmeldung und Eintragung
Art. 37Erfordernisse der Anmeldung
Abschnitt 2
Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Art. 43Widerspruchsverfahren
Abschnitt 3
Dauer und Verlängerung der Eintragung
Art. 48Dauer der Eintragung
Abschnitt 4
Kommunikation mit dem Markenamt
Art. 50Kommunikation mit dem Markenamt
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 53Datenschutz
[Erwägungsgründe]

(1)

1 Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollte in einigen Punkten geändert werden. 2 Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Richtlinie.

(2)

Die Richtlinie 2008/95/EG hat zentrale Bestimmungen des materiellen Markenrechts angeglichen, von denen man bei Erlass der Richtlinie annahm, dass sie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Union behindern und sich so unmittelbar auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden.

(3)

1 Der Markenrechtsschutz in den Mitgliedstaaten existiert neben dem auf Unionsebene bestehenden Rechtsschutz für die Marke der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsmarke“), der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates einheitlich und unionsweit gültig ist. 2 Die Koexistenz und Ausgewogenheit der Markenrechtssysteme auf nationaler und Unionsebene ist fester Bestandteil der Strategie, die die Union im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verfolgt.

(4)

Im Anschluss an ihre Mitteilung über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte vom 16. Juli 2008 hat die Kommission die Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und ihre allgemeine Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie deren Verhältnis untereinander bewertet.

(5)

1 In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten. 2 Bei der Überarbeitung der Richtlinie sollte auf eine bessere Abstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geachtet werden, was die Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa verringern und gleichzeitig den Schutz nationaler Marken als attraktive Option für die Anmelder aufrechterhalten würde. 3 In diesem Zusammenhang sollte die komplementäre Beziehung zwischen dem Markensystem der Union und den nationalen Markensystemen sichergestellt werden.

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