(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Markenamt jede Änderung der Satzung vorzulegen.
(2) Die Satzungsänderung wird im Register vermerkt, es sei denn, die geänderte Satzung entspricht nicht den Erfordernissen des Artikels 30 oder begründet eine Zurückweisung der Anmeldung nach Artikel 31.
(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf diese Änderung im Register vermerkt ist.