KAPITEL 3
VERFAHREN
Abschnitt 1
Anmeldung und Eintragung
Art. 37
Erfordernisse der Anmeldung
(1)
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird;
d) eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe b genügt.
(2)
Für die Anmeldung einer Marke sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.