Aus Gründen der Rechtssicherheit muss vorgesehen werden – ohne in die Interessen der Inhaber älterer Marken in unangemessener Weise einzugreifen –, dass diese nicht mehr die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke beantragen oder sich deren Benutzung widersetzen können, wenn sie deren Benutzung während einer längeren Zeit geduldet haben, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.