BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485, 3839)

Neugefasst am 24.2.2010 (BGBl. I S. 150)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung
§ 16Allgemeines
Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit
§ 29Zahlung der Bezüge
Abschnitt 5
Unfallfürsorge
§ 30Allgemeines
Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich
§ 47Übergangsgeld
Abschnitt 8
Sondervorschriften
§ 64Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 66Beamte auf Zeit
Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 70Allgemeine Anpassung
Abschnitt 12
(weggefallen)
Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts
§ 84Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt 14
Schlussvorschriften
§ 105Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1a

Lebenspartnerschaft

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

§ 2

Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12. Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

§ 3

Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 4

Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) 1 Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
2 Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. 3 Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 4 Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

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