SVLFGG

Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Vom 12.4.2012

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 1

Errichtung

1Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. 2Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.