GüKKostV 1998

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Vom 22.12.1998

Zuletzt geändert am 8.10.2013

§ 1

(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.