PBefG

Personenbeförderungsgesetz

Vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241)

Neugefasst am 8.8.1990 (BGBl. I S. 1690)

Zuletzt geändert am 11.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 119)

I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1Sachlicher Geltungsbereich
III.
Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
A.
Straßenbahnen
§ 28Planfeststellung und vorläufige Anordnung
C.
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 42Begriffsbestimmung Linienverkehr
D.
Ausgleichszahlungen
§ 45aAusgleichspflicht
E.
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 46Formen des Gelegenheitsverkehrs
V.
Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
§ 54Aufsicht
VI.
Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
§ 55Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
VII.
Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 57Rechtsverordnungen
VIII.
Bußgeldvorschriften
§§ 60–60a(weggefallen)
IX.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 62Übergangsbestimmungen
I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) 1 Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. 2 Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) 1 Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Personenkraftwagen, wenn
a) die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b) das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
2 Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) 1 Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. 2 Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

§ 1a

Klimaschutz und Nachhaltigkeit

Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

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