PBefG

Personenbeförderungsgesetz

Vom 21.3.1961

Neugefasst am 8.8.1990

Zuletzt geändert am 11.4.2024

§ 36

Bau- und Unterhaltungspflicht

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.