PBefG

Personenbeförderungsgesetz

Vom 21.3.1961

Neugefasst am 8.8.1990

Zuletzt geändert am 11.4.2024

§ 6

Umgehungsverbot

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.