Vom 21.3.1961
Neugefasst am 8.8.1990
Zuletzt geändert am 11.4.2024
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.