DSchG

Denkmalschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale

Vom 6.12.1983

Zuletzt geändert am 7.2.2023

1. ABSCHNITT
Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 1

Aufgabe

(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.

(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.