WaffRG

Waffenregistergesetz

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Vom 17.2.2020 (BGBl. I S. 166, 184)

Abschnitt 1
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1Zweck des Waffenregisters
Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters
§ 5Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
Abschnitt 3
Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
§ 8Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
Abschnitt 4
Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
Abschnitt 5
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 27Speicherfristen
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 30Auskunftsrecht der betroffenen Person
Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 32Verordnungsermächtigung
Abschnitt 1
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

§ 1

Zweck des Waffenregisters

(1) 1 Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 2 Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es

1. Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
2. sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.

(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:

1. Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
2. waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.

(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.

(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie
2. Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.

(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:
a) § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
b) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
c) § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,
d) § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
e) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f) § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,
g) § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie
h) § 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
2. sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:
a) § 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,
b) § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
c) § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
d) § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
e) § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f) § 21a des Waffengesetzes,
g) § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes,
h) § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
i) § 30 des Waffengesetzes,
j) § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
k) § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie
3. die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
4. die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und
5. die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.

(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und
2. Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.

§ 3

Registerbehörde

(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 4

Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

(1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

1. die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten sowie
2. die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes Übermittlungsersuchen stellen.

(2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-personenbezogene Daten der Waffen und der wesentlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister erforderlich ist.

Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters

§ 5

Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister

Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass

1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,
2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,
3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
a) erteilt,
b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder
c) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von
aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:
a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,
b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder
c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
a) Rücknahme,
b) Widerruf,
c) Zeitablauf,
d) Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
e) anderweitige Aufhebung oder
f) auf andere Weise,
6. die Waffenbehörde
a) Beschränkungen erlässt,
b) Nebenbestimmungen erlässt oder
c) Anordnungen erlässt,
7. gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,
8. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
9. die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.

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