WaffRG

Waffenregistergesetz

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Vom 17.2.2020

§ 3

Registerbehörde

(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.