(1) 1 Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 2 Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.
(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.
(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.