WaffRG

Waffenregistergesetz

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Vom 17.2.2020

§ 33

Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.