(1) 1Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder Löschung von Daten im Waffenregister führen. 2Ist Anlass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. 3Wird in den Fällen des § 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwaltungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln.
(2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:
(3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:
(4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln.