WaffRG

Waffenregistergesetz

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Vom 17.2.2020

Zuletzt geändert am 2.7.2026

§ 18

Zulässigkeit der Datenübermittlung

1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. 2Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.