Gesetz über das Nationale Waffenregister
Vom 17.2.2020
Zuletzt geändert am 2.7.2026
1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. 2Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.