Gesetz über das Nationale Waffenregister
Vom 17.2.2020
Zuletzt geändert am 2.7.2026
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.