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WaffRG
Waffenregistergesetz
Gesetz über das Nationale Waffenregister
Vom 17.2.2020 (BGBl. I S. 166, 184)
Abschnitt 1
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1
Zweck des Waffenregisters
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Registerbehörde
§ 4
Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters
§ 5
Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
§ 6
Grunddaten des Waffenregisters
§ 7
Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
Abschnitt 3
Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
§ 8
Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
§ 9
Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
§ 10
Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
§ 11
Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
§ 12
Protokollierungspflicht bei der Speicherung
Abschnitt 4
Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13
Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
§ 14
Form des Übermittlungsersuchens
§ 15
Inhalt des Übermittlungsersuchens
§ 16
Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
§ 17
Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
§ 18
Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 19
Gruppenauskunft
§ 20
Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 21
Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
§ 22
Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 23
Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
§ 24
Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 25
Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
§ 26
Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
Abschnitt 5
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 27
Speicherfristen
§ 28
Verantwortlichkeiten für die Löschung
§ 29
Einschränkung der Verarbeitung
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 30
Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 31
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 32
Verordnungsermächtigung
§ 33
Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 34
Übergangsvorschrift
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