WaffRG

Waffenregistergesetz

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Vom 17.2.2020 (BGBl. I S. 166, 184)

Abschnitt 1
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1Zweck des Waffenregisters
Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters
§ 5Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
Abschnitt 3
Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
§ 8Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
Abschnitt 4
Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
Abschnitt 5
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
§ 27Speicherfristen
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Person
§ 30Auskunftsrecht der betroffenen Person
Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 32Verordnungsermächtigung

§ 22

Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

§ 23

Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten

Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.

§ 24

Datenübermittlung für statistische Zwecke

(1) 1 Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:

1. die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind,
2. die Waffenbehörden,
3. die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie
4. die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.
2 Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. 3 Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.

(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.

(3) 1 Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 25

Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung

(1) 1 Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
3. die abrufende Person,
4. die übermittelten Daten und
5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.
2 Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.

§ 26

Zweckänderung bei der Datenverarbeitung

1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 2 § 25 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

§ 27

Speicherfristen

(1) 1 Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen. 2 Das gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:

1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder
2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fristen wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zugeordnet wird.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.

(4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der folgenden Speicheranlässe an die Registerbehörde übermittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen:

1. § 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,
2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit
a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis,
b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j: 30 Jahre nach Erteilung,
3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren und
4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.

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