WaffRG

Waffenregistergesetz

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Vom 17.2.2020

Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters

§ 5

Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister

Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass

1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,
2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,
3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
a) erteilt,
b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder
c) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von
aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:
a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,
b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder
c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
a) Rücknahme,
b) Widerruf,
c) Zeitablauf,
d) Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
e) anderweitige Aufhebung oder
f) auf andere Weise,
6. die Waffenbehörde
a) Beschränkungen erlässt,
b) Nebenbestimmungen erlässt oder
c) Anordnungen erlässt,
7. gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,
8. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
9. die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.